Chorverband der Pfalz – Satzung –
§1 Name und Zweck
(1) Der Chorverband der Pfalz (CVdP) im Deutschen Chorverband (DCV) e.V. ist die Vereinigung von Gesangvereinen und sonstigen Chorgruppen – nachstehend „Vereine“ genannt – in der Pfalz, deren Randgebieten und im Bliestal des Saarlandes.
(2) Er ist Nachfolger des 1860 in Kaiserslautern gegründeten Pfälzischen Sängerbundes.
(3) Der Chorverband der Pfalz mit Sitz in Kaiserslautern, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck und Inhalt der Arbeit (Vereinszweck) des Chorverbandes der Pfalz ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege, Erhaltung und Weiterentwicklung des Lied-gutes und des Chorgesangs als wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe nach den Richtlinien des DCV-Kulturprogramms verwirklicht.
(4) Der Chorverband der Pfalz ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Chorverbandes der Pfalz dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für den Chorverband der Pfalz entstandenen Aufwendungen. Darüber hinaus kann eine angemessene Vergütung im Sinne einer pauschalen Aufwandsentschädigung gewährt werden. Dieser Anspruch be-steht nur im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse der Organe des Chorverbandes der Pfalz.
(9) Die Geschäftsstelle des Chorverbandes der Pfalz befindet sich in 76879 Essingen im verbands-
eigenen Haus, Am Turnplatz 7.
§ 2 Mitgliedschaft und Gliederung
(1) Mitglied des Chorverbandes der Pfalz im DCV können die im Bundesbereich bestehenden Vereine und Chöre werden, sofern sie den in § 1 angegebenen Zweck verfolgen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium des Chorverbandes der Pfalz.
Wird der Aufnahmeantrag eines Vereins abgelehnt, kann der betroffene Verein binnen vier Wochen nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses gegen die Ablehnung der Aufnahme Berufung an den nächsten Chorverbandstag einlegen, worauf der antragstellende Verein hinzuweisen ist.
Der Chorverbandstag entscheidet endgültig.
(2) Der Chorverband der Pfalz gliedert sich in sechs Kreischorverbände. Veränderungen in der Zugehörigkeit zu den Kreischorverbänden bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.
Die Kreischorverbände können sich in Chorgruppen untergliedern. Die Satzungen der Kreischorverbände müssen im Wesentlichen mit der Satzung des Chorverbandes der Pfalz übereinstimmen.
(3) Der Austritt aus dem Chorverband der Pfalz ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Präsidium drei Monate vorher schriftlich zu erklären.
Mit dem Ausscheiden verliert der Verein alle Rechte, die sich aus seiner Zugehörigkeit zum Chorverband der Pfalz ergeben.
(4) Mitglieder, die ihre aus dieser Satzung sich ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Chorverband der Pfalz nicht erfüllen oder die durch ihr Verhalten das Ansehen des Chorverbandes schädigen, können durch Beschluss des Präsidiums aus dem Chorverband der Pfalz ausgeschlossen werden.
Gehört ein Mitglied des betroffenen Vereins dem Präsidium an, hat es bei dieser Entscheidung kein Stimmrecht.
Dem Verein ist vor der Entscheidung des Präsidiums von der Einleitung des Ausschlussverfahrens schriftlich Nachricht und Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen in angemessener Frist zu er-klären. Der den Ausschluss verfügende Beschluss des Präsidiums ist schriftlich niederzulegen, zu begründen und dem betroffenen Verein durch Einschreibebrief mitzuteilen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschluss binnen vier Wochen nach Bekanntmachung Berufung an den nächsten Chorverbandstag möglich ist. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der Chorverbandstag entscheidet endgültig.
§ 3 Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident
(1) Personen, die sich in besonderer Weise um den Chorverband der Pfalz verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss des Chorverbandstages zu Ehrenmitgliedern des Chorverbandes der Pfalz ernannt werden.
(2) Ein Präsident des Chorverbandes der Pfalz, der sich in besonderer Weise um diesen Chorverband verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss des Chorverbandstages zum Ehrenpräsidenten des Chorverbandes der Pfalz ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die der Chorverband der Pfalz zur Förderung der Verbandsziele erwirkt. Sie sind berechtigt, die Verbandseinrichtungen zu nutzen und an den Verbandsveranstaltungen teilzunehmen.
(2) Sie haben Stimmrecht auf dem Chorverbandstag und können für die Tagesordnung des Chorverbandstages und im Präsidium Anträge stellen.
(3) Die Vereine und deren Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Chorverbandes der Pfalz zu fördern, dessen Beschlüsse zu befolgen, die Zugehörigkeit zum Chorverband der Pfalz durch Wort und Tat zu bezeugen, seine Unternehmungen zu unterstützen und die Teilnahme der Vereinsvertreter an Einrichtungen oder Veranstaltungen des Chorverbandes der Pfalz anzuregen. Vereine haben die Pflicht, ihre Vereinssatzungen mit den wesentlichen Bestimmungen der Satzung des Chorverbandes der Pfalz in Einklang zu bringen und zu halten.
(4) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages an den Chorverband der Pfalz verpflichtet. Der Beitrag und sonstige Leistungen an den Chorverband der Pfalz und den Deutschen Chorverband sind auf erste Anforderung, spätestens bis zum 30. April eines jeden Geschäftsjahres, zu entrichten.
§ 5 Organe
Die Organe des Chorverbandes der Pfalz sind:
1. Der Chorverbandstag
2. Das Präsidium
§ 6 Der Chorverbandstag
(1) Der Chorverbandstag ist die Hauptversammlung des Chorverbandes der Pfalz, an dem die Vertreter der Vereine und die Mitglieder des Präsidiums stimmberechtigt teilnehmen.
(2) Jeder einzelne Verein entsendet bei einer Mitgliederzahl bis zu 50 singenden Mitgliedern einen Vertreter, bei einer Mitgliederzahl von 51 bis 100 singenden Mitgliedern zwei Vertreter und für jede weitere, wenn auch nur angefangene Zahl von 50 singenden Mitgliedern einen weiteren Vertreter zum Chorverbandstag.
(3) Der Chorverbandstag hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung;
b) Wahl der Mitglieder des Präsidiums
c) Genehmigung des vom Präsidium zu erstattenden jährlichen Tätigkeits- und Rechenschafts-berichte für zwei Geschäftsjahre
d) Entlastung des Präsidiums einzeln für jedes Geschäftsjahr;
e) Festsetzung des Verbandsbeitrages für die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre;
f) Wahl von drei Rechnungsprüfern für den zweijährigen Geschäftszeitraum;
g) Bestimmung von Zeit und Ort eines Verbandschorfestes;
h) Entscheidung über die Berufung eines Vereins gegen die Nichtaufnahme oder eines Mitgliedes gegen den Ausschluss;
i) Erledigung der Anträge;
j) Beschluss über die Auflösung des Chorverbandes der Pfalz.
(4) Der Chorverbandstag ist mindestens einmal im Laufe von zwei Jahren durch den Präsidenten einzuberufen, im Übrigen dann, wenn ein Drittel der Mitglieder des Präsidiums oder der Mitglieder des Chorverbandes der Pfalz es schriftlich und begründet beantragen.
Die Einladung zum Chorverbandstag mit Tagesordnung ist spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin in der Verbandszeitschrift bekanntzugeben.
Anträge sind bis 31. 12. für den im darauf folgenden Jahr festgelegten Chorverbandstag schriftlich und begründet bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen. Die Anträge zum Chorverbandstag sind in ihrem Wortlaut als Anhang zur Einladung zum Chorverbandstag in der Verbandszeitschrift zu veröffentlichen.
Über den Chorverbandstag ist eine Niederschrift in Kurzform zu fertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und in der Verbandszeitschrift zu veröffentlichen.
(5) Der Chorverbandstag wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten des Chorverbandes der Pfalz geleitet.
Soweit die Satzung Abweichungen nicht vorsieht, beschließt der Chorverbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Der Chorverbandstag ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter.
§ 7 Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus
1) dem Präsidenten,
2) drei Vizepräsidenten, davon einer mit dem Referat „Chorjugend“
3) dem Schatzmeister,
4) dem Schriftführer
5) dem Verbandschorleiter
6) dem stellvertretenden Verbandschorleiter, mit dem Referat „Jugendmusik“
7) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,
8) den sechs Vorsitzenden oder Vertreter der Kreischorverbände als Beisitzer,
Eine der Positionen im Präsidium muss von einem weiblichen Mitglied besetzt sein.
Das Präsidium übernimmt im Innenverhältnis die Geschäftsführung. Es bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung für den Chorverbandstag, es berichtet über seine Tätigkeit, verwaltet die Verbandsfinanzen, legt Rechnung über Einnahmen und Ausgaben, führt das Verzeichnis der verbandsangehörigen Vereine und der Kreischorverbände und nimmt die Verbandsbeiträge sowie sonstige dem Chorverband der Pfalz zufließenden Mittel in Empfang. Außerdem beruft es den Redakteur der Verbandszeitschrift.
(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn in einer vom Präsidenten einberufenen und allen Präsidiumsmitgliedern bekanntgegebenen Sitzung wenigstens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Der Präsident hat das Recht zur Teilnahme an der Arbeit aller eingesetzten Ausschüsse und Unterausschüsse.
(4) Im Falle einer Verhinderung des Präsidenten obliegen dessen Rechte und Pflichten dem von ihm bestimmten Vizepräsidenten.
(5) Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Berufung oder Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Scheiden Mitglieder des Präsidiums während ihrer Amtszeit aus, so wählt das Präsidium die Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsdauer der Ausgeschiedenen.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die drei Vizepräsidenten und der Bundesschatzmeister. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(8) Es gilt das Vier-Augen-Prinzip im Innenverhältnis: Zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten den Chorverband der Pfalz gemeinschaftlich im Rechtsverkehr. Zahlungsgeschäfte erfolgen gleichfalls nach dem Vier-Augen-Prinzip. Der Schatzmeister kann eine Zahlung nur vornehmen, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident eine schriftliche Zustimmung gibt.
(9) Zur Vorbereitung und Durchführung von musikalischen oder sonstigen Projekten können Projektbeiräte gebildet werden. Die Beiräte werden vom Präsidium auf eine bestimmte Zeit berufen.
§ 7a Aufgabenverteilung im Präsidium
Die Mitglieder des Präsidiums, Präsident, Vizepräsidenten und Schatzmeister
sind gesetzliche Vertreter des Chorverbandes der Pfalz gem. 26 BGB.
Die Aufgabenverteilung im Präsidium ist wie folgt zugeordnet:
(1) Präsident
Erledigung aller Aufgaben, die ihm nach dieser Satzung zugewiesen sind. Leitung, Führung und Überwachung der Aufgabenerledigung der Präsidiumsmitglieder und der Vertreter der Untergliederungen. Repräsentant des Verbandes gegenüber natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
(2) Vizepräsidenten
Das Präsidium beschließt die Zuteilung der Aufgaben an die Vizepräsidenten.
(3) Schatzmeister
Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer gesetzlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung und Finanzbuchhaltung. Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen und Meldungen zur Sozialversicherung soweit erforderlich.
(4) Schriftführer
Protokollführung in den Sitzungen der Gremien des Chorverbandes der Pfalz.
(5) Verbandschorleiter
Förderung, Pflege, Entwicklung und Weiterentwicklung der musikalisch-künstlerischen
Arbeit des Chorverbandes der Pfalz, Leiter der Chorleiteraus- und –fortbildungsseminare, enge Zusammenarbeit mit den Kreischorleitern.
§ 8 Verwaltung
(1) Ein Geschäftszeitraum sind zwei aufeinander folgende Kalenderjahre.
(2) Die entstehenden Vermögenswerte des Chorverbandes der Pfalz dürfen, soweit sie nicht zur Verwaltung benötigt werden, nur für Zwecke der Musik- und Kulturpflege im Sinne der Gemeinnützigkeit verwendet werden.
(3) Die zweimonatlich erscheinende Verbandszeitschrift „ChorPfalz“ ist das amtliche Verkündungsorgan des Chorverbandes der Pfalz. Jeder Verein ist zu einem zahlenmäßig angemessenen Bezug verpflichtet. Das Nähere regelt der Chorverbandstag.
(4) Die Tätigkeiten sämtlicher Präsidiums- und Projektgruppenmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich, doch werden Auslagen oder Aufwandsentschädigungen nach Festsetzung durch das Präsidium gemäß den Beschlüssen vergütet.
(5) Für die Geschäftsstelle des Chorverbandes der Pfalz wird jährlich ein Betrag ausgeworfen, der zur Bestreitung der Kosten bestimmt ist und dessen Höhe vom Präsidium festgesetzt wird.
(6) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Chorverbandes der Pfalz.
§ 9 Rechnungsprüfung
(1) Der Chorverbandstag wählt aus dem Kreis der Delegierten drei Rechnungsprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Rechnungsprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.
(2) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Verbandes. Die Rechnungsprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Rechnungsprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Rechnungsprüfer.
Dies gilt auch für sogenannte „Ad hoc-Prüfungen“.
(3) Den Rechnungsprüfern ist vom Präsidium umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Unterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
(4) Die Rechnungsprüfer erstatten dem Chorverbandstag schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen diesem ggf. in ihrem Prüfungsbericht die Entlastung des Präsidiums. Der Prüfbericht der Rechnungsprüfer ist dem Präsidium spätestens acht Wochen vor dem Termin des Chorverbandstages vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Rechnungsprüfern enthalten.
§ 10 Geschäftsordnung
(1) Zur Durchführung des Chorverbandstages und der Sitzungen des Präsidiums kann eine Geschäftsordnung erlassen werden. Diese ist vom Chorverbandstag zu beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung gilt als Ergänzung der Satzung. Vorschriften der Satzung gehen denen einer Geschäftsordnung in jedem Falle vor.
§ 11 Schlussvorschriften
(1) Änderungen der Satzung müssen vom Chorverbandstag mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Chorverbandes der Pfalz oder sein Zusammenschluss mit einem anderen Chorverband im DCV kann nur ein Chorverbandstag, der lediglich zu diesem Zweck einberufen wird und auf dem mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder aus dem Verbandsbereich vertreten sind, mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, dann ist binnen vier Wochen der Chorverbandstag erneut einzuberufen. Dieser Chorverbandstag ist dann ohne Beschränkung beschlussfähig.
(3) Bei Auflösung des Chorverbandes der Pfalz oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigste Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kulturelle Zwecke im Sinne§ 53 der Abgabenordnung (Änderungen vorbehalten).
§ 12 Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.
§13 Datenschutzklausel
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage dieser Satzung, der DS-GVO und allen weiteren einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Datenschutzrichtlinie des Verbandes, die vom Präsidium beschlossen wird und die unter www.chorverband-der-pfalz.de einsehbar ist.
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Vorstehende Satzung hat der Chorverbandstag am 6. April 2014 in Schifferstadt beschlossen.
Vorstehende Satzung wurde in den § 6 Abs. 4 und §7 Abs. 8 vom Chorverbandstag am 19. April 2015 in Zweibrücken geändert.
Vorstehende Satzung wurde in §1, Abs. 6 und in §11, Abs. 3 auf Wunsch des Finanzamtes Landau am 07.05.2017 in Frankenthal geändert.
Vorstehende Satzung wurde in §13 am 06.04.2019 beim Chorverbandstag in St. Ingbert-Hassel geändert.